Zusätzliche Arbeitsstunde für Grundschullehrer in Bayern unwirksam
Eine in Bayern 2020 von der Landesregierung eingeführte Regelung für eine zusätzliche Arbeitsstunde für Grundschullehrkräfte ist unwirksam. Mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil gab der bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Normenkontrollantrag einer Grundschulleiterin statt. Allerdings eröffnete das Gericht dem Freistaat die Option für einen rückwirkenden Neuerlass zu der Mehrarbeit. Dafür müsse aber nach den gesetzlichen Vorgaben ein vorübergehender Personalbedarf bestehen oder bestanden haben.
Die am 1. August 2020 in Kraft getretenen Regelungen sahen die Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte als sogenanntes Ansparmodell vor. Damit sollte ein 2019 bis 2024 prognostizierter Fehlbedarf von 1400 Vollzeitstellen an Grundschullehrkräften gedeckt werden.
Die bayerischen Grundschullehrer sollten von 2020 bis 2028 für jeweils insgesamt fünf Jahre wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten. Der Beginn des individuellen Fünfjahreszeitraums war dabei nach Lebensalter gestaffelt.
Die so angesparte Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/2029 durch eine fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung wieder abgebaut werden. Außerdem gab es weitere Maßnahmen wie eine Mindeststundenzahl bei Teilzeit oder ein Aussetzen von Sabbatmaßnahmen. Durch die gewonnenen Kapazitäten sollten erfahrene Grundschullehrkräfte an Mittel- und Förderschulen versetzt werden.
Nach Entscheidung der Richter setzt ein verpflichtendes Ansparmodell auf gesetzlicher Grundlage einen länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarf voraus. Zuschnitt und Laufzeit des Ansparmodells müssten sich dabei an der Bewältigung des Bedarfs orientieren.
Das bayerische Kultusministerium habe aber in seiner Prognose die Effekte der weiteren Maßnahmen nicht berücksichtigt. Zudem habe es mit einer überholten Lehrerbedarfprognose gearbeitet. Nach der aktuelleren Prognose war für drei Schuljahre in dem vorgesehenen Zeitraum kein Arbeitszeitkonto erforderlich.
R.Perez--LGdM