La Gaceta De Mexico - Verwaltungsgericht Leipzig setzt Meldepflicht für Klimakleber außer Kraft

Verwaltungsgericht Leipzig setzt Meldepflicht für Klimakleber außer Kraft
Verwaltungsgericht Leipzig setzt Meldepflicht für Klimakleber außer Kraft / Foto: © AFP/Archiv

Verwaltungsgericht Leipzig setzt Meldepflicht für Klimakleber außer Kraft

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat erneut die Meldepflicht für Klimakleber außer Kraft gesetzt. Im konkreten Fall müssen sich zwei Aktivisten der Gruppe Letzte Generation vorläufig nicht täglich bei der Polizei melden, wie das Gericht am Donnerstag entschied. (3 L 485/24 und 3 L 486/24)

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Gegen die beiden Aktivisten läuft bundesweit unter anderem im Zusammenhang mit Klebeaktionen auf deutschen Flughäfen eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Sachbeschädigung sowie gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr. Zuletzt sollen sie am 1. August widerrechtlich auf das Gelände des Flughafens Halle/Leipzig eingedrungen sein und sich dort auf einer Rollbahn festgeklebt haben.

Die Polizei ordnete daraufhin an, dass sie sich zwischen dem 12. August und dem 11. September einen Monat lang täglich auf einem Leipziger Polizeirevier zu melden haben. Andernfalls wurde ein Zwangsgeld von 2000 Euro angedroht.

Das Verwaltungsgericht gab den dagegen gerichteten Anträgen der Klimaaktivisten statt. Die Voraussetzungen der Meldepflicht auf Grundlage des sächsischen Polizeigesetzes lägen nicht vor. Die Meldeauflage knüpfe an ein örtlich und insbesondere zeitlich eingrenzbares Geschehen, etwa eine Sportveranstaltung, an.

Die Aktionen der Gruppe seien aber weder zeitlich noch örtlich eingrenzbar, sondern fänden in ganz Deutschland und international ohne bestimmte Anknüpfung an ein konkretes Ereignis oder einen zeitlichen Zusammenhang und in der Regel ohne Vorankündigung statt. Unabhängig davon hält das Verwaltungsgericht die Meldeauflage für unverhältnismäßig. Die Richter sehen darin einen Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit. Zudem sei die Versammlungsfreiheit berührt.

In einem vergleichbaren Fall hatte das Gericht bereits Anfang Januar 2023 entschieden, dass eine Meldeauflage nur in Betracht komme, wenn eine Teilnahme an räumlich und zeitlich konkret absehbaren Aktionen zu befürchten sei. (3 L 723/22) Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen erhoben werden.

F.Castillo--LGdM