Haft und Sicherungsverwahrung für Berliner wegen sexuellen Kindesmissbrauchs
Das Berliner Landgericht hat einen pädophilen Wiederholungstäter zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Kammer sprach den mehrfach vorbestraften 65-Jährigen am Dienstag unter anderem des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Herstellens kinderpornografischer Schriften schuldig.
"Sie fallen seit annähernd vier Jahrzehnten mit sexuellen Straftaten zum Nachteil von Kindern auf", sagte der Vorsitzende Richter Steffen Jankowiak in seiner Urteilsbegründung. So könne und werde es nicht weitergehen. Der Mann war seit den 80er Jahren mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden und verbüßte dafür mehrere Haftstrafen. 2023 fand bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung statt, bei der eine Festplatte mit etwa 1900 kinderpornografischen Bild- und Videodateien gefunden wurde.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Mann in 20 Fällen zwischen 2006 und 2019 in der Öffentlichkeit überwiegend Jungen im Alter von vier bis zehn Jahren angesprochen hatte. Er überredete sie unter anderem, ihre Genitalien zu entblößen und fotografierte oder filmte diese. Tatorte waren Berlin, Rumänien und Albanien.
Nach Überzeugung des Gerichts schaltete er dafür das natürliche Misstrauen der Kinder aus, indem er ihnen Süßigkeiten oder Kleidung anbot. Der Angeklagte habe sich bewusst an besonders verletzliche Kinder aus armen oder ärmsten Verhältnissen gewandt, sagte Jankowiak.
Die Staatsanwaltschaft hatte sechs Jahre und drei Monate Haft und die Anordnung der Sicherungsverwahrung gefordert. Die Verteidigung plädierte auf eine Strafe von höchstens drei Jahren. Sie verwies unter anderem darauf, dass der Angeklagte nie Gewalt angewendet habe und mit keinen schweren psychischen Schäden für die Kinder zu rechnen sei. Er habe mehrfach versucht, wegen seiner homosexuellen pädophilen Prägung eine Therapie zu beginnen, was aber an äußeren Umständen gescheitert sei.
Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der Haftstrafe nicht in Freiheit kommt. Der Verurteilte sei ein für die Allgemeinheit gefährlicher Wiederholungstäter, sagte der Richter zur Begründung der Anordnung. Die bisherigen Bemühungen des Manns um eine Therapie seien nur halbherzig gewesen. Die zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen hätten offenbar nicht als Warnung ausgereicht.
S.Moreno--LGdM