La Gaceta De Mexico - Kartellamt mahnt Anbieter von Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Prothesen ab

Kartellamt mahnt Anbieter von Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Prothesen ab
Kartellamt mahnt Anbieter von Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Prothesen ab / Foto: © AFP/Archiv

Kartellamt mahnt Anbieter von Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Prothesen ab

Das Bundeskartellamt in Bonn hat einen Großteil der Anbieter von medizinischen Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Prothesen hierzulande wegen mutmaßlicher Preisabsprachen abgemahnt. Die in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen Anbieter hätten "spätestens" ab September 2021 einheitliche Preisaufschläge gegenüber den Krankenkassen gefordert "und vielfach auch durchsetzen können", erklärte die Behörde am Mittwoch. Vorläufigen Ermittlungen zufolge sei die Bildung dieser Arbeitsgemeinschaft "unvereinbar mit dem Kartellverbot".

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In der Arbeitsgemeinschaft schlossen sich den Angaben zufolge der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik, die Anbieter Egroh, Cura-San, Rehavital, Reha-Service-Ring und Sanitätshaus Aktuell zusammen - sie repräsentierten etwa 80 Prozent der Standorte der reha-technischen Hilfsmittel bundesweit. Die Arbeitsgemeinschaft konnte so bei ihren gemeinsamen Verhandlungen gegenüber den Krankenkassen als Quasi-Monopolist auftreten, erklärte das Kartellamt.

Die Preisaufschläge begründeten die Anbieter demnach mit Auswirkungen der Corona-Pandemie, etwa mit gestiegenen Liefer- und Rohstoffkosten. "Diese Rechtfertigung greift aus Sicht des Amtes nicht durch, wenn die Aufschläge pauschal und ohne sachliche Differenzierung für praktisch sämtliche angebotenen Produkte und Leistungen gefordert werden", erklärte das Kartellamt. Die erhobenen Preiszuschläge seien nicht mehr auf Basis von realen Kostensteigerungen leistungsbezogen kalkuliert worden, sondern weitgehend von den Leistungen der Anbieter abgekoppelt gewesen.

Die am Mittwoch ausgesprochene Abmahnung ist ein Zwischenschritt, der den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt. Am Ende des Verfahrens kann das Kartellamt das kartellrechtswidrige Verhalten verbieten, den Betroffenen bestimmte Verpflichtungen auferlegen.

S.Moreno--LGdM