Keine Abschiebung von Schwerkrankem bei fehlender Schmerztherapie in Herkunftsland
Ein schwer kranker Bürger eines Drittstaats darf nicht abgeschoben werden, wenn er im Herkunftsland nicht wirksam behandelt werden kann und seine Schmerzen darum schnell und unumkehrbar deutlich stärker würden. Das gelte dann, wenn er in seiner Heimat die einzige schmerzlindernde Therapie nicht bekommen könne und wenn die Schmerzen darum so stark würden, dass es gegen die Menschenwürde verstieße, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. (Az. C-69/21)
In dem Fall ging es um einen illegal in den Niederlanden lebenden Russen, der an einer seltenen Form von Blutkrebs leidet. In den Niederlanden werden seine Schmerzen mit medizinischem Cannabis behandelt, das in Russland nicht erlaubt ist. Seinen Ärzten zufolge gibt es aber keine andere Therapie, die seine Schmerzen gut bekämpft.
Der Asylantrag des Russen wurde abgelehnt. Vor dem Bezirksgericht in Den Haag will er erreichen, dass seine Abschiebung gestoppt oder ausgesetzt wird. Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um die Auslegung der EU-Grundrechtecharta. Nach dessen Antwort muss es nun den konkreten Fall entscheiden, ist dabei aber an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
A.M. de Leon--LGdM