Urteil: Scheinselbstständiger Bauarbeiter ist sozialversicherungspflichtig
Bauarbeiter, die ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, ohne ein unternehmerisches Risiko zu tragen, sind einem Urteil aus Hessen zufolge abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser die Verhältnisse verschleiern soll, wie das hessische Landessozialgericht am Dienstag in Darmstadt mitteilte. Es verurteilte eine Baufirma zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von hunderttausend Euro. (Az. L 8 BA 51/20)
Die Baufirma hatte drei ungarische Männer Trockenbauarbeiten verrichten lassen. Die Männer hatten ihrerseits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Sozialversicherungsbeiträge wurden für sie nicht gezahlt.
Nach einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung fest, dass die Männer als Scheinselbstständige abhängig beschäftigt waren und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund hunderttausend Euro nach. Die Baufirma berief sich auf einen Nachunternehmervertrag, mit dem das Unternehmen Teile eines Auftrags an ein weiteres Unternehmen weitergegeben habe.
Die Richter gaben jedoch der Rentenversicherung Recht. Das Unternehmen habe die Männer in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Auch Werkzeug und Material habe es ihnen gestellt. Die Männer stellten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Bei dem für die Aufgaben vereinbarten Festpreis hätten sie kein selbstständiges Unternehmen führen können.
Dem Bauunternehmen sei bewusst gewesen, dass die Männer als Scheinselbstständige arbeiteten. Der Nachunternehmervertrag sei geschlossen worden, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern und die Sozialabgabenpflicht zu umgehen. Das Urteil ist rechtskräftig.
B.Ramirez--LGdM