La Gaceta De Mexico - Umgang mit im Ausland geschlossenen Kinderehen muss neu geregelt werden

Umgang mit im Ausland geschlossenen Kinderehen muss neu geregelt werden
Umgang mit im Ausland geschlossenen Kinderehen muss neu geregelt werden / Foto: © AFP/Archiv

Umgang mit im Ausland geschlossenen Kinderehen muss neu geregelt werden

Der Umgang mit im Ausland geschlossenen Kinderehen muss neu geregelt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch erklärte, ist das 2017 beschlossene Gesetz in seiner aktuellen Form verfassungswidrig. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Wirksamkeit von ausländischen Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig machen - doch müssten dann Regelungen über Folgen wie Unterhaltsansprüche oder die Möglichkeit der Fortführung der Ehe im Erwachsenenalter getroffen werden. (Az. 1 BvL 7/18)

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Der Gesetzgeber muss bis Ende Juni 2024 nachbessern. So lange bleibt die Vorschrift in Kraft, das Gericht legte als Ergänzung selbst Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen fest. Es ging in Karlsruhe nur um die Neuregelung für Ehen mit unter 16-Jährigen. Im Ausland geschlossene Ehen wurden demnach ausnahmslos für unwirksam erklärt, wenn Ehepartner oder -partnerin bei der Heirat jünger als 16 Jahre waren.

So sollen Kinder und Jugendliche vor Zwangsheirat geschützt werden. Die frühere Bundesregierung reagierte mit dem Gesetz auch auf die steigende Zahl verheirateter minderjähriger Flüchtlinge, die nach Deutschland kamen. "Kinder gehören weder vor einen Traualtar noch vor ein Standesamt", sagte der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) im Bundestag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hätte die Vorschrift im Fall eines Paars aus Syrien anwenden müssen, in dem ein Mädchen im Heimatland schon mit 14 Jahren einen sieben Jahre älteren Mann heiratete. Sie flüchteten einige Monate später gemeinsam nach Deutschland, wo die Jugendliche in einer Unterkunft für Mädchen untergebracht wurde. Die Vorinstanzen erlaubten, dass sie die Wochenenden mit ihrem Mann verbrachte, wogegen das Jugendamt vor den BGH zog. Dieser zweifelte an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und legte sie dem Bundesverfassungsgericht vor.

Die Richterinnen und Richter des dortigen Ersten Senats stellten nun fest, dass die Norm unvereinbar mit dem Grundrecht der Ehefreiheit sei. Das liege daran, dass Regelungen zu den möglichen Folgen der Nichtigerklärung einer solchen Ehe fehlten. Momentan sei es nicht möglich, eine solche im Ausland wirksam geschlossene Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit in Deutschland weiterzuführen. Das berühre aber die Freiheit, einen selbst gewählten Partner zu heiraten.

Dieser Eingriff werde dadurch gewichtiger, dass die rechtlichen Vorteile einer Ehe für die Betroffenen entfielen, etwa bei Unterhalt und Erbrecht. Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe seien die Folgen geregelt, bei Unwirksamkeit nicht.

P.Ortega--LGdM