Intergeschlechtlicher Mensch scheitert mit Verfassungsbeschwerde zu korrekter Bezeichnung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines intergeschlechtlichen Menschen wegen einer Bezeichnung vor Gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Derjenige habe vorher nicht das Zumutbare unternommen, um die mögliche Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu korrigieren, erklärte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe. Der demnach "zweigeschlechtlich geborene" Mensch rügte, dass das Hamburger Sozialgericht ihn in einer Ladung und in einem Beschluss nicht als "Herm" oder "Hermaphrodit" angesprochen hatte. (Az. 1 BvR 2294/22)
Den vorgelegten Unterlagen könne aber nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dem Landessozialgericht die gewünschte Bezeichnung ausdrücklich mitgeteilt habe, führte Karlsruhe aus. Es sei ihm außerdem zuzumuten, das Ergebnis eines Befangenheitsantrags gegen den Berichterstatter in Hamburg abzuwarten. Dieser Antrag stützte sich auf die Verweigerung der Anrede als zweigeschlechtlicher Mensch. Das Bundesverfassungsgericht verwarf in dem Zusammenhang auch ein Ablehnungsgesuch gegen all seine eigenen Richterinnen und Richter.
M.Gutierrez--LGdM