Bundesgerichtshof setzt hohe Hürden für das Löschen von Google-Suchergebnissen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat hohe Hürden für das Löschen von Google-Suchergebnissen gesetzt. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil müssen die Betroffenen ausreichend belegen, dass die über die Suchtreffer verlinkten Inhalte unwahr sind. Bei den Vorschaubildern ist danach eine Auslistung möglich, wenn eine Suchmaschine Fotos ohne inhaltliche Aussage und Kontext veröffentlicht. (Az: VI ZR 476/18)
Geklagt hatten ein Mann und eine Frau, die in führenden Positionen in der Finanzdienstleistungsbranche arbeiteten. Auf einer Internetseite in den USA erschienen 2015 drei Artikel mit erheblicher Kritik an dem Anlagemodell einiger der Gesellschaften, für die das damalige Paar arbeitete. Unterstellt wurde, dass die Provisionen dem Paar ein Leben in Saus und Braus ermöglichen. Der betreffenden US-Plattform geht es nach eigenen Angaben um Aufklärung und Transparenz.
Die Kläger werfen den Betreibern dagegen Erpressung vor. Sie würden negative Berichte veröffentlichen und dann anbieten, gegen ein "Schutzgeld" die Berichte zu löschen.
Daher fordern die Kläger von dem Suchmaschinenbetreiber Google, bei einer Suche nach ihrem Namen oder denen der betreffenden Unternehmen die Links zu den Artikeln nicht mehr anzuzeigen. Außerdem wehren sie sich dagegen, dass Google Fotos von ihnen als Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, verwendet.
Auf Vorlage des BGH hatte im Dezember der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu dem Streit entschieden, dass Suchmaschinen Treffer mit unwahren Behauptungen auslisten müssen. Den Nachweis für die Unwahrheit müssten aber die Betroffenen erbringen. Dabei sei ein Gerichtsurteil natürlich hilfreich, aber nicht erforderlich. "Relevante und hinreichende Nachweise" reichten aus. Die Vorschaubilder seien nach ihrem Informationsgehalt im Kontext der angezeigten Inhalte zu beurteilen. Bei Bildern ohne Kontext sei der Informationswert wohl oft eher gering.
Hinsichtlich der kritischen Artikel wies nun der BGH die Klage ab. Den Klägern sei es nicht gelungen, "den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind".
Hinsichtlich der Vorschaubilder hatten die Kläger dagegen Erfolg. "Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt", urteilte der BGH.
Google hat seine Bildersuche unterdessen bereits geändert. Unter den Fotos stehen nun kurze Angaben, insbesondere zum Kontext, aus dem das jeweilige Bild stammt. Ob dies ausreichend ist, hatte der BGH noch nicht zu entscheiden.
D.F. Felan--LGdM