EuGH: Fluggesellschaften nicht für staatliche Rückholflüge verantwortlich
Reisende, die während der Corona-Pandemie im Zuge einer staatlichen Rückholaktion wieder nach Hause gekommen sind, müssen die damit verbundenen Kosten selbst tragen. Die Fluggesellschaft, bei der ursprünglich der Rückflug gebucht war, ist dafür nicht verantwortlich, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Ist dieser Flug ausgefallen, muss die Fluglinie hierfür aber den Preis erstatten und zudem über Ersatzmöglichkeiten informieren. (Az: C-49/22)
Im Streitfall ging es um die Reise eines österreichischen Paares im März 2020 von Wien nach Mauritius und zurück. Austrian Airlines annullierte den Rückflug, flog aber genau zur selben Zeit einen sogenannten Repatriierungsflug im Auftrag der österreichischen Regierung. Das Paar nutzte diesen Flug, musste dafür aber an den Staat 500 Euro pro Person bezahlen.
Hierzu urteilte nun der EuGH, dass Austrian Airlines die zusammen 1000 Euro nicht erstatten muss. Zwar müsse eine Fluglinie bei einer Annullierung wenn möglich einen "anderweitigen Flug" anbieten. Hierfür komme aber nur ein kommerzieller Flug in Frage. Ein staatlicher Repatriierungsflug falle nicht darunter.
Zur Begründung erklärten die Luxemburger Richter, einen solchen Flug könne die Fluglinie gar nicht verbindlich zusagen, weil hier der Staat über das Beförderungsrecht entscheide. Auch auf die Reisebedingungen, etwa den Service an Bord, habe die Fluggesellschaft keinen Einfluss.
Weil hier Austrian Airlines den eigentlich gebuchten Rückflug annulliert habe, müsse die Fluggesellschaft aber den von dem Paar bezahlten Preis erstatten, urteilte der EuGH weiter. Zudem musste Austrian Airlines über als Ersatz in Frage kommende "anderweitige Flüge" informieren. Falls das versäumt worden sei, könne das Paar Anspruch auf Schadenersatz haben.
D.Quate--LGdM