EuGH: Jeder hat Recht auf Information zu Herausgabe persönlicher Daten
Jeder hat das Recht zu erfahren, wann und aus welchen Gründen seine personenbezogenen Daten abgefragt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag im Fall eines Mannes aus Finnland, dessen Kundendaten durch seine Bank abgefragt wurden. Dass der Mann gleichzeitig für die Bank arbeitete, spielt laut EuGH dabei keine Rolle. (Az. C-579/21)
Der Mann hatte 2014 erfahren, dass seine Daten zwischen November und Dezember 2013 mehrmals von der Bank abgefragt wurden. 2018, als er nicht mehr dort arbeitete, wollte er von der Bank wissen, wer, warum und wann genau die Abfragen gestellt hatte. Die Bank weigerte sich, die Identität der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mitzuteilen.
Sie gab aber an, dass die Abfrage der Daten nötig gewesen sei, um zu klären, ob bei dem Mann ein Interessenkonflikt als Kunde und Mitarbeiter bestanden habe. Das konnte demnach ausgeschlossen werden.
Nachdem der Datenschutzbeauftragte Finnlands ein Gesuch des Mannes zur Veröffentlichung der Daten abgelehnt hatte, wandte dieser sich an das Verwaltungsgericht Ostfinnland. Für dieses legte der Europäische Gerichtshof die DSGVO nun aus.
Er urteilte, dass der Betroffene Informationen über Zeitpunkt und Zweck der Abfrage verlangen dürfe. Kein grundsätzliches Recht gebe es allerdings darauf zu erfahren, welcher Mitarbeiter die Abfragen ausgeführt habe. Im konkreten Fall muss nun das finnische Gericht entscheiden.
A.M. de Leon--LGdM