La Gaceta De Mexico - Urteil bestätigt: Airline haftet für Transportkosten von abgewiesenem Ausländer

Urteil bestätigt: Airline haftet für Transportkosten von abgewiesenem Ausländer
Urteil bestätigt: Airline haftet für Transportkosten von abgewiesenem Ausländer / Foto: © AFP/Archiv

Urteil bestätigt: Airline haftet für Transportkosten von abgewiesenem Ausländer

Wird ein Ausländer bei der Einreise zurückgewiesen, haftet neben ihm selbst die Fluggesellschaft, die ihn ins Land brachte, für die Kosten des Aufenthalts und des Rückflugs. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag im Fall einer marokkanischen Airline. Sie klagte gegen die Forderung von etwa 800 Euro. (Az. 1 C 12.22)

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Die Airline hatte im Dezember 2014 einen Mann aus der westafrikanischen Elfenbeinküste befördert, der mit gefälschtem Reisepass nach Deutschland einreisen wollte. Da sein Asylantrag noch im sogenannten Flughafenverfahren in Frankfurt am Main abgelehnt wurde, verweigerte ihm die Bundespolizei die Einreise. Der Mann ging dagegen nicht gerichtlich vor. Im Januar flog er mit der marokkanischen Airline zurück.

Die Bundesrepublik forderte die entstandenen Kosten von der Fluggesellschaft zurück. Dagegen klagte diese, hatte aber sowohl vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel als auch nun vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Es verwies auf die deutsche Rechtslage, wonach ein Beförderungsunternehmer einen Ausländer nach Zurückweisung sofort zurückbringen muss und neben dem Ausländer selbst für die Kosten haftet.

Die Airline hatte auf einen sogenannten Standard der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in einem Anhang des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verwiesen, der die Haftung begrenze. Dieser Standard sei aber - anders als das Chicagoer Abkommen von 1944 selbst - nicht in deutsches Recht umgesetzt, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.

Auch im Wege einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung sei er nicht zu berücksichtigen, weil das Aufenthaltsgesetz hier eindeutige Regelungen vorsehe. Und auch das europäische Recht begründe keine Einschränkung der Haftung der Fluggesellschaft.

D.F. Felan--LGdM