La Gaceta De Mexico - Kreise: Kabinett soll Verordnung für Kohleverstromung bei Gasknappheit billigen

Kreise: Kabinett soll Verordnung für Kohleverstromung bei Gasknappheit billigen
Kreise: Kabinett soll Verordnung für Kohleverstromung bei Gasknappheit billigen / Foto: © AFP

Kreise: Kabinett soll Verordnung für Kohleverstromung bei Gasknappheit billigen

Insgesamt 16 Steinkohle- und Mineralölkraftwerke dürfen bei einer Gasknappheit im Winter wieder ans Netz gehen, weitere elf Kraftwerke dürfen in dem Fall länger betrieben werden als bisher geplant. Die entsprechende Rechtsverordnung zur Netzreserve solle am Mittwoch vom Kabinett verabschiedet werden, verlautete am Montag aus Kreisen des Bundeswirtschaftsministeriums. Ziel der Maßnahme sei, bis zum Winter möglichst wenig Gas zur Stromproduktion zu verbrauchen.

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Laut den Ministeriumskreisen betrifft die Verordnung Steinkohlekraftwerke, die eigentlich in den Jahren 2022 und 2023 auf Kohleverfeuerung hätten verzichten müssen. Dieses Verbot werde nun aufgehoben und die Kraftwerke in die Netzreserve aufgenommen. Die erneute Inbetriebnahme der Kraftwerke ist den Angaben zufolge befristet bis zum 30. April 2024 und nur so lange gültig, wie die Alarmstufe des Notfallplans Gas in Kraft bleibt.

Wieder in Betrieb genommen werden können demnach acht EnBW-Kraftwerke in Süddeutschland, auch das Großkraftwerk Mannheim soll wieder Strom produzieren können. Auch vier Kraftwerke des in Schieflage geratenen Energieunternehmens Uniper in Irsching, Heyden und Ingolstadt können wieder ans Netz kommen.

Weiterbetrieben werden dürfen demnach zudem acht Steinkohle- und drei Braunkohlekraftwerke. Zusätzliche Braunkohlekraftwerke sollen den Angaben zufolge nur dann in die Netzreserve aufgenommen werden, wenn die bisher wieder in Betrieb genommen Kraftwerke nicht genügend Gas einsparen. Sollte noch mehr Gas eingespart werden müssen, sei auch ein Verbot der Gasverstromung möglich. Eine entsprechende Verordnung befinde sich bereits in der Vorbereitung, hieß es in den Ministeriumskreisen.

E.Sanchez--LGdM